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Ja. Seit der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes im Jahr 2017 können approbierte Ärztinnen und Ärzte in Deutschland Medizinalcannabis verschreiben. Seit dem 1. April 2024 erfolgt die Verordnung nicht mehr auf einem BtM-Rezept, sondern auf einem regulären Kassenrezept oder Privatrezept. Ob eine Verschreibung im individuellen Fall medizinisch infrage kommt, entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt.
Ein Rezept kann ausschließlich von einer approbierten Ärztin oder einem approbierten Arzt nach individueller medizinischer Beurteilung ausgestellt werden. Diese Beurteilung kann online erfolgen – per Videosprechstunde oder strukturiertem Anamnesebogen – sofern die Ärztin oder der Arzt auf dieser Grundlage eine medizinisch fundierte Entscheidung treffen kann. Ob das im Einzelfall möglich ist, hängt von der persönlichen Krankengeschichte ab.
Die Kosten für die ärztliche Konsultation variieren je nach Praxis und Versorgungsmodell. Privatversicherte und Selbstzahlerinnen und Selbstzahler tragen die Konsultationskosten selbst. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Arztkosten – sofern eine Genehmigung vorliegt. Verbindliche Auskunft erteilt die jeweilige Ärztin oder der jeweilige Arzt vor dem Gespräch.
Die Gesamtkosten einer Cannabis-Therapie setzen sich aus den Kosten für die ärztliche Begleitung und den Kosten für das Arzneimittel zusammen. Die Produktkosten variieren je nach Präparat und Darreichungsform sowie verordneter Menge. Die Abgabe erfolgt ausschließlich in Apotheken gegen Vorlage eines gültigen Rezepts. Eine pauschale Kostenangabe ist ohne individuelle ärztliche Beurteilung nicht möglich.
Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse ist möglich, aber nicht automatisch gegeben. Grundlage ist § 31 Abs. 6 SGB V. Es ist ein Antrag erforderlich, den die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit einer medizinischen Begründung einreicht. Die Krankenkasse entscheidet auf dieser Basis. Bei Ablehnung besteht die Möglichkeit eines Widerspruchs. Privatversicherte wenden sich direkt an ihre Versicherung. Eine verbindliche Einschätzung zur eigenen Versicherungssituation kann ausschließlich die Krankenkasse geben.
Die Verarbeitung personenbezogener und gesundheitsbezogener Daten erfolgt auf Grundlage der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Gesundheitsdaten zählen zu den besonders schützenswerten Datenkategorien im Sinne von Art. 9 DSGVO und werden ausschließlich zum Zweck der medizinischen Versorgung verarbeitet. Bei Selbstzahlern werden keine Daten an die Krankenversicherung weitergeleitet. Detaillierte Informationen zur Datenverarbeitung finden sich in der Datenschutzerklärung.
Medizinalcannabis wird ausschließlich über zugelassene Apotheken abgegeben. Nach Vorlage eines gültigen Rezepts – per Post, E-Rezept oder elektronischer Gesundheitskarte – kann die Apotheke das Präparat entweder zur Abholung bereitstellen oder per Versand zustellen. Der Versand erfolgt in der Regel über zertifizierte Logistikdienstleister in diskreter Verpackung. GetKong bietet zudem die Möglichkeit einer Expresslieferung an, um Versorgungslücken auch kurzfristig schließen zu können.

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